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Satzung der Musik- und Kunstschule Rheingau e.V.
§ 1 –  Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Musikß und Kunstschule Rheingau e. V. und ist unter dieser Bezeichnung im Oktober 1987 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüdesheim eingetragen worden.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Geisenheim am Rhein.
§ 2 –  Zweck
  1. Der Verein ist Träger der Musik- und Kunstschule e. V. Er dient der Förderung musikalischer, musischer und kultureller Jugend- und Laienbildung und der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Fortbildungsveranstaltungen, möglichst in Zusammenarbeit mit weiteren Heimatvereinen, der Volkshochschule und anderen bildungsfördernden Einrichtungen; ferner durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und der Entwicklung pädagogischer Modelle sowie der Pflege nationaler, europäischer und internationaler Beziehungen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 –  Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Ausschluß,
    b) Austritt,
    c) Tod bei natürlichen Personen,
    d) Auflösung bei juristischen Personen und
    e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.

  4. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

  5. Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluß entscheidet.

  6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  7. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche.
§ 4 –  Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 –  Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat.
§ 6 –  Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    2.1. Wahl des Vorstandes
    2.2. Wahl von Ehrenmitgliedern
    2.3. Entgegennahme des Jahresberichts
    2.4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    2.5. Entlastung des Vorstands
    2.6. Beschluß von Satzungsänderungen
    2.7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres, einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

  4. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt: Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgt, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.

  8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 7 –  Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister bzw. Kassenwart, Schriftführer und 3 Beisitzer). Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluß muß der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

  4. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Schule. Personelle Entscheidungen über pädagogische Mitarbeiter beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule. Bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeitern entscheidet der Leiter mit Zustimmung des Vorsitzenden.

  5. Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch dessen Stellvertreter und den Geschäftsführer. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen Vertreter zu übertragen.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

  7. In allen im Namen des Vereins abyuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Veeinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

  8. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen.

  9. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Die Bestimmungen des § 6, Absatz 5 und Absatz 8 gelten entsprechend.
§ 8 –  Beirat
  1. Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an. Die Zusammensetzung des Beirats wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 9 –  Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Rheingau-Taunus-Kreis, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



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